Neue BG-Regeln für Apotheken: Wann Notdienstgebühren und Medikamentenkosten übernommen werden
Paulina JüttnerNeue BG-Regeln für Apotheken: Wann Notdienstgebühren und Medikamentenkosten übernommen werden
Neue Richtlinien für Apotheken bei der Abgabe von Medikamenten über die gesetzliche Unfallversicherung (BG)
Die gesetzliche Unfallversicherung (BG) hat neue Vorgaben für Apotheken eingeführt, die Arzneimittel im Rahmen der BG abgeben. Die Regeln präzisieren, wann Notdienstgebühren abgerechnet werden dürfen und wie kostengünstige Optionen ausgewählt werden müssen. Ziel der Änderungen ist es, den Prozess für Patienten und Leistungserbringer zu vereinfachen.
Laut dem aktualisierten Arzneimittelversorgungsvertrag können Apotheken Notdienstgebühren nun an die BG in Rechnung stellen, wenn ein Rezept mit dem Vermerk "noctu" oder ähnlichem gekennzeichnet ist und außerhalb der regulären Öffnungszeiten – also zwischen 20:00 und 6:00 Uhr an Werktagen sowie ab 14:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. oder 31. Dezember, sofern diese auf einen Werktag fallen – beliefert wird.
Die BG übernimmt die Kosten für Medikamente bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, wie in §1 des Vertrags festgelegt. Für betroffene Patienten entfallen Zuzahlungen, allerdings können gemäß §5 Mehrkosten anfallen, wenn ein Präparat den Festbetrag überschreitet.
Apotheken müssen nach §4 strenge Wirtschaftlichkeitsregeln einhalten: Sie sind verpflichtet, unter den vier preisgünstigsten Medikamenten zu wählen oder das exakt verordnete Produkt abzugeben. Ist beides nicht verfügbar, darf das nächstgünstige Alternativpräparat ausgegeben werden – vorausgesetzt, der Grund wird dokumentiert. Zudem dürfen Verbandsmittel, Hilfsmittel und apothekenübliche Waren an Versicherte abgegeben werden.
Die überarbeiteten Bestimmungen sorgen für klarere Abrechnungsverfahren im Notdienst und stärken die Kostendämpfung bei Medikamenten. Patienten mit Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten erhalten weiterhin notwendige Behandlungen ohne Zuzahlung, müssen jedoch bei teureren Präparaten mit Zusatzkosten rechnen. Apotheken sind nun zu einer lückenlosen Dokumentation verpflichtet, wenn sie von den vier günstigsten Optionen abweichen.






