29 April 2026, 06:58

Neue Steuerregel: 75 Prozent Abschreibung für E-Dienstwagen ab Juli 2025

Plakat wirbt mit einer Steuergutschrift von bis zu 7.500 USD für den Kauf eines neuen oder gebrauchten Elektrofahrzeugs, zeigt ein Bild eines Autos.

Neue Steuerregel: 75 Prozent Abschreibung für E-Dienstwagen ab Juli 2025

Ab dem 1. Juli 2025 tritt eine neue Steuerregelung in Kraft, die es Unternehmen ermöglicht, den Großteil der Kosten für elektrische Dienstwagen bereits im ersten Jahr abzuschreiben. Die Neuerung gilt sowohl für Neu- als auch für Gebrauchtfahrzeuge. Allerdings kommen nicht alle Leasingverträge für den Sonderabschreibungsvorteil infrage.

Unternehmen, die elektrische Firmenwagen für ihren Fuhrpark erwerben, können künftig 75 Prozent des Kaufpreises im ersten Jahr steuerlich geltend machen. Der verbleibende Betrag wird über fünf Jahre mit abnehmenden Sätzen abgeschrieben: 10 Prozent im zweiten Jahr, gefolgt von jeweils 5 Prozent, 5 Prozent, 3 Prozent und schließlich 2 Prozent im letzten Jahr.

Die meisten Leasingmodelle qualifizieren sich jedoch nicht für diese beschleunigte Abschreibung. Eine Ausnahme bildet das Vollamortisationsleasing, bei dem die Leasingraten die vollständigen Fahrzeugkosten inklusive Finanzierung abdecken. In diesem Fall wird der Wagen in der Bilanz des Leasingnehmers als Vermögenswert ausgewiesen. Zudem besteht die Option, nach der letzten Rate oder einer vereinbarten Leasingdauer das Eigentum am Fahrzeug zu erwerben.

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Die Regelungen für Vollamortisationsverträge wurden bereits in einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. April 1971 festgelegt. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Leasingverträge diese Kriterien erfüllen, um von der Sonderabschreibung profitieren zu können.

Die neue Abschreibungsmethode gilt ausschließlich für elektrische Dienstwagen, die ab dem 1. Juli 2025 gekauft oder unter den qualifizierenden Bedingungen geleast werden. Firmen mit Standard-Leasingverträgen erhalten keinen Steuerbonus. Qualifizierte Unternehmen können jedoch ihre steuerpflichtigen Einnahmen im ersten Jahr der Nutzung deutlich mindern.

Quelle