27 April 2026, 18:29

Neue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheker jetzt beachten müssen

Alte deutsche Visitenkarte mit einer Abbildung von einem Paar Handschuhe und gedrucktem Text.

Neue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheker jetzt beachten müssen

Neue Regeln für die Verordnung von Wundauflagen und Wundversorgungsprodukten in Deutschland in Kraft getreten

In Deutschland gelten seit Kurzem neue Vorschriften für die Verordnung von Wundauflagen und Produkten zur Wundversorgung. Die Änderungen präzisieren, unter welchen Bedingungen medizinische Hilfsmittel von den Krankenkassen übernommen werden – bringen aber auch konkrete Anforderungen an die Rezeptausstellung mit sich. Ärzte und Apotheker müssen sich nun an aktualisierte Richtlinien halten, was für eine Kostenerstattung vorgelegt werden muss.

Wundauflagen gelten als Medizinprodukte und können auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Apotheken sind jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine Wundauflage zu den betroffenen Produktkategorien gehört. Auch Ärzte und Apotheker müssen nicht kontrollieren, ob ein verordnetes Produkt einem bestimmten Wundauflagentyp entspricht.

Damit ein Rezept gültig ist, müssen der Name der Wundauflage sowie die dazugehörige Pharmazentralnummer (PZN) des Herstellers eindeutig angegeben sein. Fehlt die PZN, gilt das Rezept als unklar und darf nicht beliefert werden. Anders als bei Arzneimitteln ist eine elektronische Verordnung von Medizinprodukten derzeit noch nicht möglich – sie muss weiterhin auf Papier ausgestellt werden.

Für bestimmte Wundbehandlungsprodukte wurde eine Übergangsregelung vereinbart: Sie bleiben bis Ende 2022 erstattungsfähig. Zudem gilt für andere Wundversorgungsprodukte, die nicht in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt sind, eine verlängerte Frist bis Ende 2026. Dies gibt Herstellern und Verordnern Zeit, sich anzupassen.

Der Rahmenvertrag zur Substitution findet auf Wundauflagen keine Anwendung – Apotheker müssen daher keine Standard-Austauschregeln beachten. Gleichzeitig prüft der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weiterhin weitere Wundversorgungsprodukte auf eine mögliche Aufnahme in Anlage V, was ihre Verordnungsfähigkeit auf Kassenrezept ermöglichen würde.

Ziel der aktualisierten Regelungen ist es, die Verordnung von Wundauflagen zu vereinfachen, ohne den Versicherungsschutz zu gefährden. Eine klare Dokumentation – insbesondere mit Angabe der PZN – ist nun entscheidend für die Abrechnung. Die Übergangsphasen sorgen dabei für die nötige Flexibilität, während sich das System an die neuen Vorgaben anpasst.

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